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08.01.01 (Bayern) Führen von Maschine/n und/oder Anlage/n 1

Laufende Nr
460
SYS_1
08
SYS_2
08.01
SYS_3
08.01.01
SYS_4
08.01.01
ORGEINHEIT
Bearbeitung
UNB
Produktion
AUFGFAM
Produktions Maschinen/Anlagen
ERAAA
Führen von Maschine/n und/oder Anlage/n 1
Tarifgebiet
Bayern
BAY
4
BER
BRB
BW
Mitte
NRW
NS
NV
SAC
SAH

EA

Werkstücke in Bearbeitungsmaschine/n und/oder Anlage/n in der Einzel- und/oder Serienfertigung einlegen, einspannen und ausrichten. Maschinen- und/oder Anlagenlauf überwachen, ggf. unterbrechen. Korrektur bei Maßabweichungen, wie z.B. Einstelldaten bzw. Einspannung. Ablaufstörungen an Maschine/n und/oder Anlage/n (z. B. Werkzeugbruch, Kühlmittelstörungen) beheben bzw. beheben lassen. Störungsursachen feststellen. Werkzeuge neu justieren. Maßnahmen zur Prozessoptimierung anregen. Störungsbeschreibungen erstellen und weitergeben. Teile und Materialien bereitstellen, Werkzeuge zusammenstellen und vorbereiten. Maschine/n und/oder Anlage/n in der Einzel- und/oder Serienfertigung (z. B. konventionell oder CNC-gesteuerte Bearbeitungsmaschine/n und Anlage/n, auch unterschiedliche Fertigungsverfahren) nach Plan rüsten (bei wenig komplexer Teilegeometrie). Messeinrichtungen (z. B. Mehrstellenmessgerät) einstellen. Parameter (z. B. Schnittwerte) und Werkzeuge nach Tabellen, Zeichnungen einstellen. Probeteil fertigen, ggf. abnehmen lassen sowie Maße und Schnittwerte korrigieren. Werkzeugwechsel durchführen. Teile auf Maßhaltigkeit, Beschaffenheit und Vollständigkeit prüfen (z.B. Prüfplan und Zeichnung). Qualität sicherstellen und Messergebnisse dokumentieren. Fehlerhafte Teile aussortieren, ggf. nacharbeiten. Wartungs-/Reinigungsarbeiten nach Plänen durchführen. Wartungsintervalle überwachen. Im vorgegebenen Rahmen kleinere Reparaturarbeiten und vorbeugender Austausch von z.B. Verschleißteilen ausführen.

BBG

Das Einstellen von Bearbeitungsmaschinen und Anlagen, die Herstellung der Fertigungsfähigkeit, die selbständige Einstellung der Parameter und Messgeräte, das Prüfen von Erstteilen und Beheben von Störungen erfordern Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch eine mehrjährige praktische Tätigkeit im Bedienen und Rüsten von Anlagen und Maschinen einschließlich einer zusätzlichen aufgabenbezogenen Qualifikation oder durch eine 2-jährige Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer erworben werden.